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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundastufe I

Lehrkräfte in Nordrhein Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grundschule, Hauptschule und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben., mehr …